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Förderverein

Usedomer achterland e.V.

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c/o Karin Kaspar,
Dorfstr. 6,
17406 Grüssow

Fon 03 83 72/ 70 803
Fax 03 83 72/ 76 930

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein USEDOMER ACHTERLAND e. V.“

und führt folgendes Logo: siehe Kopf

Der Sitz des Vereins ist Grüssow.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist es, Projekte, Initiativen und Rahmenbedingungen für die eigenständige Entwicklung des Achterlandes zu fördern, zu entwickeln und zu erproben.

Das Achterland, bestehend aus mehreren eigenständigen Gebieten, ist hierbei als eine Einheit zu betrachten.

Der Verein widmet sich ebenfalls der historischen Entwicklung des Achterlandes. Die Förderung der Heimat- und Naturverbundenheit von Kindern und Jugendlichen ist ein Ziel des Vereines.

Die Arbeit des Vereins versteht sich in Übereinstimmung mit dem Natur-, Umwelt- und Denkmalschutz, auch grenzübergreifend.

Der Verein baut Beziehungen zu interessierten Partnern im In- und Ausland auf.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein mit bestehenden Institutionen und Organisationen, vor allem mit staatlichen und kommunalen Organen zusammen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Geschäftsführer des Vereins ist beim Verein angestellt und Mitglied des Vereins.

Alle weiteren Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende), durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes). Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Innerhalb von 14 Tagen ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Zahlt ein Mitglied seinen Beitrag auch trotz Mahnung nicht, so erlischt seine Mitgliedschaft spätestens zum 01.01. des Folgejahres.

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern.Beitragzahlende fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder ohne Beitragszahlung gelten als stille, d.h. nicht stimmberechtigte, Mitglieder.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind insbesondere berechtigt, die angebotenen Informationen zu beanspruchen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Das Mitglied hat ein Recht darauf, dass persönliche Daten, die dem Verein mitgeteilt worden sind, nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.

Die Mitglieder sind vor allem verpflichtet

a)      die Satzung sowie die Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten,

b)      nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, mitzuwirken.

c)      die festgesetzten Beiträge und sonstigen Umlagen zu leisten.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Für das Jahr des Beitritts ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 7

Nutzung des Vereinslogos

Das Logo des Vereins kann als Zeichen im Sinne des Vereinszweckes genutzt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Vergabe.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand

2.    die Mitgliederversammlung.

§ 9

entfällt

§ 10

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Beisitzern.

Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne von  § 26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 1 c) gebunden.

Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte gemeinsam. Der Vorstand kann die Geschäftsführung näher regeln, insbesondere jedem Vorstandsmitglied einen Bereichzuteilen.

Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden oder ständig weitere Personen bzw.

Institutionen zu den Sitzungen einladen.

Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.

§ 11

Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.             Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b.             Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c.             Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d.             Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 12

Wahl und Amtsdauer des Vorstand

Die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreter/in und die beiden weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren – gerechnet von der Wahl an – in geheimer Abstimmung gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.

§ 13

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen,  die durch die/den Vorsitzende(n) oder durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einstimmig dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt ehrenamtlich. Die Auslagen sind zu ersetzen, wenn es die Kassenlage zulässt. Darüber entscheidet der Vorstand.

§ 14

Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der stillen fördernden Mitglieder eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied unter schriftlicher Vollmachtsvorlage vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.             Genehmigung des Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b.             Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen

c.             Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d.             Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins

e.             Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f.              Bestellung von zwei Rechnungsprüfern

g.             Beschluss über eine Aufwandsentschädigung

§ 15

Einberufung der Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Die schriftliche Einladung ist auch als Fax oder E-Mail möglich.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 17 gilt entsprechend.

§ 17

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter(in) zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer(in) und der/dem Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist.

§ 18

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen dem Behindertenzentrum „Am kleinen Haff“ in Zirchow zu.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand: 20.01.2003

info@usedomer-achterland.de

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Akualisiert Montag, 15. September 2008

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